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Gerechtigkeit für Menschenrechtsverbrechen des erzwungenen Verschwindens

Fijáte 441 vom 12. August 2009, Artikel 3, Seite 3

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Gerechtigkeit für Menschenrechtsverbrechen des erzwungenen Verschwindens

Chronologie des Falles Chaotalum, Gemeinde San Martín Jilotepeque, Department Chimaltenango

September 1982 bis Oktober 1984: Illegale Verhaftung von sechs Personen durch Felipe Cusanero Coj, in einigen Fällen begleitet von Mitgliedern der Armee oder der Zivilpatrouille (VGPACNF): Lorenzo Avila, 5. November 1982; Alejo Culajay Ic, 23. November 1983; Filomena López Chajchaguin, 15. Januar 1984; Encarnación López López, 19. März 1984; Santiago Sutuj, 24. August 1984; Mario Augusto Tay Cajtí, 28. Oktober 1984.

Antrag auf Information über den Aufenthalt der Verschwundenen im Militärstützpunkt von Choatalum von ihren Angehörigen. Ihnen wird aber jede Aussage verweigert. Stattdessen werden sie bedroht, um sie von der Suche abzubringen.

9. Juni 2003: Prozessauftakt am Gericht Erster Instanz. Aufgrund der Verweigerung von Information, entscheiden die Familienangehörigen in einer Gemeindeversammlung, den Fall vor die nationale Rechtsprechung zu tragen. Je einE AngehörigeR pro Familie des Opfers stellt sich als KlägerIn und als ZeugIn.

5. April 2005: Erste Aussage Felipe Cusaneros vor dem Richter der Esten Instanz.

Mai 2006: Die Staatsanwaltschaft klagt Felipe Cusanero der Straftat des erzwungen Verschwindens an. Am 16. des Monats wird der Prozess eröffnet. Aufgrund der Beweisführung der KlägerInnen existieren genügend Beweise die bezeugen, das Cusanero verantwortlich ist und ein Urteil gerechtfertigt.

11. Juli 2006: Die Verteidigung präsentiert einen Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit: Prinzip der Nichtrückwirkung und deshalb die Unanwendbarkeit des Artikel 201 TER des Strafgesetzbuchs, welcher im Jahre 1996 erzwungenes Verschwinden mit Zustimmung des Staates als Delikt festlegt.

2. August 2006: Das Gericht (Tribunal de Sentencia) weist den Einspruch als unberechtigt ab, woraufhin die Verteidigung sieben Tage später erneut Einspruch beim Verfassungsgericht erhebt, da das Gericht nicht die Grundfrage der Nichtrückwirkung gelöst habe. Das Gericht suspendiert daraufhin die für den 17. August 2006 vorgesehene Verhandlung, da das Verfassungsgericht vor der Weiterführung des Prozesses urteilen muss.

20. Juni 2007: Das Verfassungsgericht weist den Einspruch basierend auf Verfassungswidrigkeit zurück und das Gericht von Chimaltenango setzt den Termin für die öffentliche Anhörung auf den 10. März 2008 fest.

Bei der Anhörung werden ZeugInnenaussagen gehört und die Verteidigung beruft sich erneut auf die Verfassungswidrigkeit des Artikels 201 TER, was aber wieder in diesem konkreten Fall vom Verfassungsgericht von Chimaltenango zurückgewiesen wird.

27. März 2008: Die Verteidigung erhebt erneut Einspruch, diesmal vor dem Verfassungsgericht, woraufhin der Prozess suspendiert wird.

7. Juli 2009: Das CC weist den Einspruch zurück und erklärt den Charakter des Deliktes des erzwungenen Verschwindens als permanent und dauerhaft.


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