Letzte Chance fürs Waffengesetz?
Fijáte 431 vom 25. März 2009, Artikel 2, Seite 3
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Letzte Chance fürs Waffengesetz?
Guatemala, 22. März. In der Hoffnung, es gebe keine "behaarte Hand", die die Verabschiedung verhindert, steht am 24. März vorerst das letzte Mal das Gesetz über Munition und In der Kongressinternen Debatte, die seit ihrem Beginn von zahlreichen und wechselnden Einsprüchen und Umformulierungen koloriert ist, ist somit auch die Anschuldigung gegen die GesetzeskritikerInnen nicht tot zu kriegen, dass sie die Interessen von einigen Unternehmern des Waffensektors verteidigten oder gar die von Gruppen des Erschwerend kommt die potentiell taktische Tatsache hinzu, dass längst nicht alle Fraktionen an den Workshops teilgenommen haben und im Moment der Verlesung und eigentlich geplanten Abstimmung monieren, sie würden die in den Arbeitssessionen vorgenommenen Abänderungen nicht kennen. Ähnlich wie Präsident Indes hält es Vizekongresspräsident Arístedes Crespo für einen Fehler, die Initiative dem Kongress vorgelegt zu haben, bevor die nötigen Einwilligungen erreicht und eingeholt worden waren: "Damit wird bloss das Image von der Legislative abgenutzt." Während die Menschenrechtsorganisationen der Zivilgesellschaft die Gesetzesverabschiedung einfordern, erläutert Hans Peter, Repräsentant der Acción Cívica por Guatemala, in der die Waffen- und Munitionshändler vereinigt sind, dass dieser Sektor das Gesetz nicht bremsen wolle, jedoch sollten die ehrbaren BürgerInnen darunter nicht zu leiden haben. "Eine Waffe mit nur einer Kugel kann schon einen Menschen töten. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Kugeln erlaubt sind, sondern dass diejenigen tatsächlich bestraft werden, die sie missbrauchen." Nach oben |
Bislang sieht das neue Gesetz in seinem Art. 59 vor, die Anzahl an Munition, die eine Person pro Monat erwerben darf, zu begrenzen. Der zwischen den Fraktionen erreichte Konsens beläuft sich derweil auf 400 Kugeln pro Waffe. Manche Parteien fordern eine niedrigere Angabe, so plädiert die Schliesslich beinhalten die Art. 96 bis 132 die Typifizierung von Straftaten und Verschärfung von Sanktionen. Diese Artikel werden jedoch wohl noch einmal geprüft, da sie "Lücken" enthalten. |
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