Strafanzeige gegen die Gewalten, eingereicht vom Volk
Fijáte 331 vom 30. März 2005, Artikel 4, Seite 5
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Strafanzeige gegen die Gewalten, eingereicht vom Volk
Guatemala, 18. März. "Herr Staatsanwalt und Chef der Staatsanwaltschaft, Juan Luis Florido. (...) Mit allem Respekt erscheinen wir vor Ihnen, um gegen das Innenministerium und den Direktor der Nationalen Zivilpolizei Strafanzeige zu erstatten, die auf Folgendes Bezug nimmt: Tatbestand: I. Die durch die Politische Verfassung der Republik geschützten Rechte ausübend, speziell diejenigen auf Demonstrations-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, das Stellen von Anträgen sowie die Bewegungsfreiheit, haben diverse guatemaltekische Organisationen die Bevölkerung aufgerufen, öffentlich ihre Ablehnung gegen die Ratifizierung, Autorisierung und das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit den USA zu demonstrieren. II.Die Proteste fanden vom 8. bis 11. sowie 14. bis 16 März an verschiedenen Punkten des Landes mit diversen friedlichen Aktionen statt. III. (...) IV. Der Staat antwortete in Form von exzessivem Gebrauch von Gewalt und verletzte somit jeglichen demokratischen und verfassungsrechtlichen Grundsatz, im Besonderen hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, indem der Zugang zum Kongressgebäude durch das Aufstellen von Barrikaden und Polizeitrupps an den entsprechenden Eingangsstrassen verwehrt wurde. V Ebenso hinsichtlich der Aktivitäten, die für den 14. März 2005 geplant waren (was mittels des Aufrufs am 11. März auf Seite 50 der Tageszeitung Prensa Libre öffentlich bekannt gegeben wurde), erstatten wir Anklage, dass durch die staatlichen Sicherheitskräfte die in der Verfassung verankerten Rechte auf Versammlung, Demonstration, Organisation und Meinungsfreiheit verletzt wurden, indem die Sicherheitskräfte mit direkten Aktionen gegen eine Gruppe von BürgerInnen und Anführer zahlreicher Organisationen der Zivilgesellschaft initiativ mit dem Werfen von Tränengasbomben vorging, die die genannten Rechte auf friedliche Weise auf dem Platz der Konstitution ausübten. Einige der dirigentes, die sich an diesem Ort aufhielten, flüchteten in Sorge um ihre physische Unversehrtheit in das Studentenhaus in der Zone 1 der Hauptstadt. An diesem Ort erschienen Polizisten, welche versuchten, das Gebäude zu stürmen, womit sie gleichzeitig versuchten, das Verfassungsrecht auf Privateigentum, Bewegungsfreiheit sowie die Rechte auf physische, moralische und psychische Integrität derer zu verletzen, die sich im besagten Haus sowie derjenigen, die sich an anderen Orten der Stadt aufhielten. In gleicher Weise wurde das Haus des Lehrers und ferner die Büros der BäuerInnenorganisation CNOC belagert, wodurch unter anderem das Recht auf Gewerkschaftsorganisation und Versammlungsfreiheit bedroht und eingeschränkt wurde. VI. (...) VII. Im Kontext mit den geplanten Aktivitäten durch Sektoren der Zivilgesellschaft befand sich eine Gruppe von BürgerInnen demonstrierend in Puente Naranjales, Munizip Colotenango, Departement Huehuetenango, die um 13:00 Uhr von Soldaten und Polizisten gewaltsam auseinander getrieben wurden, wobei es zum Tod durch Schusswaffenprojektile von zwei Personen (Juan López Velásquez y Juan Sánchez Gómez) und 9 Verletzten kam,wodurch das Recht auf Leben und physische Unversehrtheit dieser Personen verletzt wurden. (Im Endeffekt stellte sich heraus, dass der Zweitgenannte seinen Verletzungen nicht erlegen ist, es handelt sich also um einen Toten und 10 Verletzte; die Red.) VIII. Dadurch, dass die von den diversen Sektoren der Zivilgesellschaft realisierten Aktionen sich innerhalb der bereits erläuterten Verfassungsrechte befinden und ferner die Tatsache, dass es die Staatsgewalt ist, die diese Garantien verletzt, im Besonderen die Behinderung der Bewegungsfreiheit der Demonstrationen, denen das Erreichen der Punkte verwehrt wurde, an denen sie ihre Petitionen einreichen wollten, wird zudem das Dekret 41-95 verletzt, das in seinem 2. Nach oben |
Artikel besagt, dass "... die Polizeikorps in keinem Fall in einer Form aufgestellt oder angeordnet werden, welche den freien Verkehr der Personen auf ihren jeweiligen Wegen behindern." IX. Aufgrund des im Voranstehenden Erläuterten, erscheinen wir vor Ihnen, damit die entsprechenden Verantwortlichen haftbar gemacht werden, die als materielle und intellektuelle Täter jener Verbrechen gehandelt haben, die gegen die erwähnten guatemaltekischen BürgerInnen begangen wurden, welche einzig und allein ihre legalen und konstitutionell anerkannten Rechte ausübten. Rechtsgrundlage: Der Artikel 45 der Politischen Verfassung der Republik in seinem entsprechenden Absatz besagt: ,,Aktion gegen Zuwiderhandelnde und Legitimität von Widerstand. Der Vorgang zur Verurteilung von Zuwiderhandelnden der Menschenrechte ist öffentlich und kann durch eine einfache Klage ohne jegliche Bürgschaft oder Formalität ausgeübt werden. Der Widerstand des Volkes zum Schutz und zur Verteidigung der in der Verfassung verankerten Rechte und Garantien ist rechtens. Der Strafprozesskodex besagt: ,,Artikel 297 (Anzeigenerstattung). Jede Person ist verpflichtet, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht schriftlich oder mündlich ihr Wissen über ein Verbrechen der Staatsmacht mitteilen. (...) Beweise: I) Zeugenaussagen der folgenden Personen (...). II) Kennzeichen der Motorräder der Zivilpolizei, die dazu benutzt wurden, die individuelle Freiheit der genannten Personen zu bedrohen und einzuschränken (...). III) Einfache Kopie des Manifests und des Aufrufs der Universität San Carlos, Seite 50 der Tageszeitung Prensa Libre vom 11. März 2005. IV) Einfache Kopie des Manifests des Zusammenschlusses der Indígenas, BäuerInnen, GewerkschafterInnen (MICSP), das zum Grossen Nationalen Streik aufruft, publiziert auf S. 50 der Tageszeitung Prensa Libre vom 11. März 2005. V) Einfache Kopie des Amtsschreibens Nr. 51-2005 NHV.ercs der Departementsregierung von Guatemala, in dem die Demonstration der Frauen am 8. März 2005 autorisiert wird. VI) (...) Ansuchen: a) Die vorliegende Anzeige gilt als entgegengenommen und dient zur Öffnung der entsprechenden Akte; b) (...) c) Die bereits nummerierten Beweise gelten als präsentiert; d) Die Ermittlungen werden eingeleitet und die entsprechenden Straftatsverantwortlichkeiten werden daraus für jene gefolgert, die sich als Involvierte in die Taten herausstellen. Gesetzeszitate: Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13,21, 23, 26, 28, 29, 33, 34, 35, 39, 41, y 45 der Politischen Verfassung von Guatemala; 418, 423, 424, 425, 436, des guatemaltekischen Strafkodizes; 297 der guatemaltekischen Strafprozessordnung; 1, 2, 3, 4, 5, 6 des Dekrets 41-95 des guatemaltekischen Kongresses. Vorgelegt: Original und drei Kopien. (...)" |
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